Statuten des Vereins

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Talente für Morgen. Verein zur Förderung der Ausbildung junger Menschen“ und hat seinen Sitz in Salzburg. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

 

2. Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, junge talentierte Menschen bei der Organisation und vor allem Finanzierung ihrer Ausbildung zu unterstützen. Die spezifischen Kriterien nach denen die jeweiligen Förderungen vergeben werden, legt der Vorstand der Generalversammlung zur Abstimmung vor. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet

 

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden: durch Beratung junger Menschen bei der Suche nach dem für sie geeigneten Ausbildungsweg. Unterstützung bei der Herstellung von Kontakten, Networking Suche nach Finanzmittel für die Finanzierung der Ausbildung Junge Talente bekannt machen, Kontakte und Wissen weitergeben, Spenden sammeln. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden: Mitgliedsbeitrag und hauptsächlich Spenden

 

4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins sind alle ordentlichen Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss. Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur  Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16). Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Eirichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

9. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. löst die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zu lassen.

 

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme des Jahresberichtes Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und die Abberufung der Rechnungsprüfer
Genehmigung der, vom Vorstand vorgeschlagenen Förderkriterien zur ideellen und materiellen Förderung Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein
Beschlussfassung über Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins; Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten; Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.


11. Der Vorstand
Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus fünf Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter sowie einem Kassier, seinem Stellvertreter und einem Schriftführer. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht/ kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rück tritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.


12. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. lahm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge
Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; Führung einer Mitgliederliste; Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.


13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Verein wird vom Obmann oder dem Kassier vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Zeichnungsberechtigt sind der Obmann und der Kassier in schriftlichen und finanziellen Angelegenheiten.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

14. Rechnungsprüfer
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

 

15. Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslösung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen: Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jeden falls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.


16. Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator. Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Im Fall der (freiwilligen oder behördlichen) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke muss das verbleibende Vermögen für spendenbegünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs 2 Z 3 litt a ESt verwendet werden.